Die Eigenschaftswörter auf -bar bezeichnen immer, daß die im Stamm ausgedrückte Tätigkeit mit etwas ausgeführt werden kann, haben also passivischen Sinn und sind daher nur von transitivischen Verben üblich: einedrehbare Scheibe, ein gangbarer Weg. Oskar Schmitz durfte also nicht von einem unversinkbaren Riesendampfer Halbgott (= Titanic) fabulieren und H. Leip nicht schreiben: Meine Stimme entglitt mir unrufbar. Die Bildungen auf -ig bezeichnen im allgemeinen, daß etwas mit dem durch den Stamm angegebenen Begriffe als einer Eigenschaft behaftet ist, ihn hat, umfaßt, als Merkmal an sich trägt (verdächtig, spitzig, rührig). Magister Laukhard schrieb 1795, noch heut empfehlenswert: Menschenrechte zu retten kann dir nicht heiliger, Verräterei zu verabscheuen dir nicht pflichtigersein als mir; und Gundolf (1916) bildet: Sinnbild der schöpferisch selbstigen Freiheit und: Verzicht auf alle Selbstigkeit die mit dem System von Pflichten gegen das Ganze sich nicht verträgt, und treffend ist die allerneuste Bildung griffiger Stoff. Dagegen gibt -lich, seiner Verwandtschaft mit dem bekannten Abjektiv gleich (aus ge-liche) gemäß, die übereinstimmende ober ähnliche Art verschiedener Gegenstände an oder auch schlechthin die Art und Weise des Seins und Tuns; so ist das reichliche Mahl fast dem reichen gleich, die rötliche Farbe dagegen der roten nur ähnlich und eine buchstäbliche Wiedergabe eine Wiedergabe derart, daß dadurch selbst dem Buchstaben Genüge getan wird. Diese Verschiedenheit der Bedeutung beider Endungen droht jetzt an den Eigenschaftswörtern, die Zeitbestimmungen enthalten, verwischt zu werden. Diese wurden früher sprachrichtig durchaus auf ig gebildet, wenn es zu bezeichnen galt, daß etwas eine Zeitüber dauert, diese Zeit innehat, einnimmt (der einstündige Besuch); ebenso durchgehend ward lich verwendet, wenn die Wiederkehr des gleichen Vorgangs innerhalb gleicher Fristen bezeichnet werden sollte. So verschrieben die Ärzte früher zwei-, dreistündlich zu nehmende Heilmittel, und man sprach nur von einer viertel- ober halbjährlichen//1 Über jährig in Zusammensetzung mit Zahlen vgl. mehr in § 201.//Zinszahlung. Man darf also nicht von ein-, zweistündlichem Aufenthalte reden, den ein Achsenbruch verschuldet habe, sondern nur von ein-, zweistündigem. Ein Geschäftsreisender besucht seine Kunden wöchentlich, monatlich, viertel- und halbjährlich, d. h. jeden Monat usw. einmal; aber wer drei Tage oder Wochen oder Monate auf einer Reise ist, der macht eine dreitägige, -wöchige, -monatige Reise. Wie leicht sich freilich anderseits die Grenzen verschieben, zeigt $Seite 12$ die Möglichkeit, ebensogut von vierteljähriger Kündigung (d. h. ein Vierteljahr umfassend) zu reden als von vierteljährlicher, d. h. von Viertel- zu Vierteljahr möglicher), ebenso gut von Schuldentilgung in vierzehntägigen als in vierzehntäglichen Fristen.
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