In Ortsbestimmungen bezeichnet der vierte Fall gemäß § 209 das Erstrecken durch einen ganzen gezeichneten Raum, das Abmessen der Strecke vom Ausgangspunkte bis ans Ziel. So heißt es denn: Er ging immer wieder den alten (vom Anfange bis ans Ende bekannten) Weg; Geh, wandle ruhig deine Bahn, deinen (vorgenommenen, also [dir] bekannten) Weg, und beim Abschiede singt man: Zieht in Frieden eure Pfade. Wenn es sich dagegen darum handelt, eine Bewegung im Raume nur nach ihrem Ausgangspunkte oder überhaupt nach einem einzelnen der von ihr berührten Punkte anzudeuten, in welchem sie mit einer anderen zusammentrifft, so ist der Genetiv am Platze als der Fall, der das Ganze bezeichnet, wovon ein Teil herausgehoben wird. Deshalb sagt Uhland von einzelnen Stücken des zurückgelegten Weges: Der wackre Schwabe forcht sich nit, ging seines Weges Schritt vor Schritt, und in demselben Gedichte von dem Zusammentreffen des Weges einer andern Schar mit dem Schauplatze der Tat des Schwaben: Drauf kam des Wegs 'ne Christenschar. Einem, dessen Wege wir nicht gern weiter verfolgen wollen, wenn sie nur in ihrem Anfange von unseren abführten, rufen wir zu: Geh deines Weges oder deiner Wege, wie schon Goethe sagt: Geh deines Pfades, und ein Älterer: damit sie nur bald ihres Pfades kämen.
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