Ebenso tritt ein Bedeutungsunterschied der bei versichern möglichen Fügungen nur teilweise noch zutage. Neben einem Objektsatze steht nämlich der dritte Fall ganz gleichwertig mit dem ursprünglich richtigeren vierten und auch gleich häufig. Also: Ich versichere dir oder dich, daß die Nachricht übertrieben ist, oder: ... die Nachricht ist übertrieben. Wenn Person und Sache beide in einer Kasusform genannt werden, so heißt es gemäß der bekannten Wechselbeziehung (§ 209) entweder: Ich unterließ nicht ihm dieses, ihm meine Ergebenheit zu versichern, oder: Ich versichere Sie meiner steten Anhänglichkeit; Er versicherte ihn der baldigen Erfüllung seines Wunsches (Hansjakob). Bloß derb mundartlich ist also das häufig zu hörende: Das (statt des[sen] versichere ich Sie, und vollends Gutzkows Satz: Ist das die Liebe, die (statt deren) du mich versichert hast? Der Unterschied beider Fügungen wird erst im Passiv fühlbar. Da ist in den Formen der Zuständlichkeit nur die zweite Fügung üblich: Mit solchen Genossen war er des Erfolges versichert. Ihrer Überlegenheit versichert und dieses Beistandes gewiß. Die Wendung ist also soviel als von etwas überzeugt, einer Sache gewiß, sicher sein, über sie verfügen können. In der Bedeutung unter beteuernden Worten erklären ist dagegen das der ersten Fügung entsprechende Passivum üblich, freilich nicht so ausschließlich: Mir ist wiederholt die Richtigkeit oder daß alles in Ordnung sei, versichert worden, und nun dieser Fehlbetrag! Vom Passivum hat sich aber eine Rückwirkung auf das Aktivum geltend gemacht. In dem Zuge zu verschönernder Darstellung wollten die Biedermänner, für die ja am liebsten alle Schreibenden sich ausgäben, in ihre Versicherung gleich die Folge, die Überzeugung der Person, an die jene gerichtet ist, mit hineinlegen, und so wird die Verbindung einen einer Sache, seiner Teilnahme, Freundschaft, Unterstützung, seines Schutzes, Rates usw. versichern vor der anderen bevorzugt; diese erscheint eben weniger eindringlich und verbindlich. Gar nicht empfehlenswert ist die Ersetzung des Genetivs durch von, außer etwa, wenn sonst zwei Genetive zusammenträfen oder Undeutlichkeit entstünde, wie denn Varnhagens Fügung: von Wredes Anrücken versichert dadurch berechtigt wurde.
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