In diesem Geleise gehen wir aber hauptsächlich noch mit der Unart, die nur für untergeordnete, bestimmende Gedanken geschaffenen Nebensatzformen auf Hauptgedanken zu übertragen, die dem Gedanken, dem sie so angeschlossen werden, durchaus gleichwertig sind und, weit entfernt ihn zu bestimmen, gleich ihm nichts als einen Bericht über eine neue Handlung über den Fortschritt einer zusammengesetzten enthalten. Es entspricht dem Wesen der fünf Arten von Sätzen, die man nach den durch sie vertretenen Satzteilen unterscheidet, der Subjekts-, Prädikats-, Attribut- und Adverbialsätze, daß diese Gefahr nicht bei allen in gleicher Weise hervortritt. Vor allem die drei ersten Arten treten ja lediglich dann anstatt der entsprechenden Satzteile ein, wenn sich der Gedanke ungezwungen nicht in einem einfachen Worte wiedergeben läßt, und so werden sie viel zu wenig als selbständige Sätze empfunden, als daß man einander fremde Dinge in das enge Verhältnis von Satzgegenstand und Aussage oder von Aussage und Ergänzung einzwängen sollte. Auch die begründenden, bedingenden und einräumenden Sätze stellen ein logisch zu enges Verhältnis her, als daß es auch aus fernerliegende, selbständige und die Handlung eines Satzes nicht bestimmende weitere Handlungen ausgedehnt werden konnte. Als das Gebiet, auf dem die Übergriffe des Nebensatzes wirklich zahlreich und die Schönheit des Stiles schädigend vorfallen, bleiben somit nur die Umstandssätze der Weise im engeren Sinne und die Folgesätze übrig. Über die Relativsäße s. § 306 und 308, 4 und 5.
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