Die Not auch ein Gesetzgeber oder Gesetzgeberin?

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Buch Matthias (1929): Sprachleben und Sprachschäden. Ein Führer durch die Schwankungen und Schwierigkeiten des deutschen Sprachgebrauchs.
Seitenzahlen 239 - 239

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Unsicherheit

In diesem Kapitel behandelte Zweifelsfälle

Behandelter Zweifelfall:

Kongruenz: Genus

Genannte Bezugsinstanzen: Schiller - Friedrich, Zeitungssprache
Text

Auch in Zahl, Person und bis zu einem gewissen Maße im Geschlechte müssen aufeinander bezogene Satzteile übereinstimmen. Zunächst wenn ein persönlicher Gattungsbegriff, der für die beiden natürlichen Geschlechter zwei verschiedene Formen ausbildet, wie Freund — Freundin, Nachbar — Nachbarin, Tröster — Trösterin, sich als Aussagewort auf das Subjekt oder Objekt oder als Beisatz sonst auf ein Hauptwort bezieht, fordert der Geist der deutschen Sprache die Übereinstimmung in der Form zwar nicht so streng wie beispielsweise der der lateinischen, sondern unbedingte Regel ist die Übereinstimmung im allgemeinen nur, wenn auch das Beziehungswort selber ein persönlicher Begriff ist: Der Knappe ist der Gebieter einer unterirdischen Welt; ergeben der Gebieterin, der Gräfin vou Savern (Schiller). Ist aber ein Sachname, deren Neutren in solcher Einsicht als Maskulinen behandelt werden, das Beziehungswort, so wird die Übereinstimmung streng nur für die Maskulinen durchgeführt, nicht so sehr für die Femininen. Falsch ist also der Satz der Tgl. R.: die Feststellung der Tatsache, daß Frankreich nach wie vor die Sklavin (statt der Sklave) der chauvinistischen Tollhäusler ist. Umgekehrt ist der Satz Schillers, eben weil ein Femininum Beziehungswort ist, nicht zu beanstanden: Der erste Gesetzgeber ist die Not.

Scan
Matthias(1929) 239-239.pdf


Zweifelsfall

Kongruenz: Genus

Beispiel
Bezugsinstanz Schiller - Friedrich, Zeitungssprache
Bewertung

Falsch, fordert nicht so streng, nicht zu beanstanden, unbedingte Regel

Intertextueller Bezug